Leben mit Behinderung Hamburg

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Elternkammer Hamburg,
Grundschulverband Hamburg,
LAG Eltern für Integration und
Leben mit Behinderung Hamburg laden gemeinsam ein.

INTEGRATION, INKLUSION: NEUE CHANCEN FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER MIT BEHINDERUNG IN HAMBURG

PRAXIS, POLITIK UND GEMEINSAME PLÄNE

Eine Informations- und Diskussionsveranstaltung für Eltern und Pädagogen Leben mit Behinderung Hamburg, Südring 36, 22303 Hamburg

Montag, 25. Januar 2010

Teil 1: 17.00 bis 19.00 Uhr - Praxisbericht aus Berlin Gelungener Unterricht mit allen - auch den Schülerinnen und Schülern mit mehrfachen BehinderungenSabine Koller-Hesse und Hedwig Matt, Heinrich-Zille-Grundschule Kreuzberg

Ein Workshop mit Unterrichtsbeispielen und Diskussion

Teil 2: 19.30 bis 21.30 Uhr - Und was geschieht in Hamburg ab dem kommenden Schuljahr?

Die Behörde für Schule und Berufsbildung stellt die Planungen für die Umsetzung des § 12 des neuen Schulgesetzes vor

Staatsrat Ulrich Vieluf, Behörde für Schule und Berufsbildung

Welches sind die Rahmenbedingungen für gemeinsames Lernen, welche Schulen haben sich auf den Weg gemacht und welche Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten haben die Eltern? Viele Themen und für die Eltern eine Gelegenheit, mit allen Fragen, Zweifeln und Hoffnungen den Dialog mit den Verantwortlichen aufzunehmen.

In der Pause von 19.00 bis 19.30 Uhr gibt es einen kleinen Imbiss - und natürlich auch die Möglichkeit des Neueinstiegs in die Veranstaltung. Im Rahmen der Veranstaltung erhalten Eltern die Möglichkeit, sich für regionale Integrationsvorhaben miteinander zu verabreden. Für die Vorbereitung hilft es uns sehr, wenn Sie sich anmelden: info(at)lmbhh.de oder Tel. 270 790-0. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, ob Sie die gesamte Veranstaltung besuchen bzw. welchen der beiden Teile. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Mit freundlichen Grüßen

Martin Eckert

 

Eckpunkte Sonderpädagogische Förderung
15.12.2009

1. Grundsätze
Die allgemeine Schule ist zuständig für alle Schülerinnen und Schüler; dieses schließt alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler ein.
Die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung verstehen sich grundsätzlich als notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Schule, also als subsidiäre Maßnahme. Alle Förderschwerpunkte sind in einem integrativen Schulsystem gleichrangig.
Sonderpädagogische Förderung und Unterstützung als Hilfeleistung ist, dem Leitgedanken der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung folgend, personenbezogen, nicht institutionenbezogen zu gewähren. Daraus folgt, dass auf der Basis der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine schülerbezogene Ressourcenzuweisung erfolgt („Die Ressource folgt dem Schüler“).

2. Sonderpädagogische Bildungszentren
Sonderpädagogische Bildungszentren unterstützen die allgemeinen Schulen durch Diagnose, Beratung, Förderung und Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schulformen und Bildungsgängen.
Die Bündelung von Förderschwerpunkten ist aufgrund der multifaktoriellen Bedingungen von Behinderungen pädagogisch geboten. In Abhängigkeit von der Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler ist zwischen überregionalen und regionalen Sonderpädagogischen Bildungszentren zu unterscheiden.
Die Leitungen der Sonderpädagogischen Bildungszentren üben die Fach- und Dienstaufsicht für die ihnen zugeordneten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher in allen integrativen Arbeitsfeldern aus. Sie sorgen für die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung sowie die Professionalisierung in den verschiedenen sonderpädagogischen Arbeitsfeldern.
Bei der Einrichtung neuer Standorte mit dem Schwerpunkt „integrative Förderung“ übernehmen die Sonderpädagogischen Bildungszentren Steuerungs- und Unterstützungsaufgaben.
Zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen werden flächendeckend Sonderpädagogische Bildungszentren eingerichtet, die aus bestehenden Sonderschulen entwickelt werden:
_ Bildungszentrum für Hörgeschädigte/Gehörlose/Mehrfachbehinderte
_ Bildungszentrum für Sehbehinderte/Blinde/Mehrfachbehinderte
_ Bildungszentren für Körperbehinderte/Geistigbehinderte/Mehrfachbehinderte
_ Bildungszentren für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sprache/Lernen/Verhalten
_ Bildungszentrum für Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten und für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen und seelischen Erkrankungen

3. Diagnosegeleitete Integration
Die erste Diagnose soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt stattfinden. Sie beginnt spätestens im Kontext der Viereinhalbjährigen-Vorstellung in der allgemeinen Schule. Hier werden in Kooperation mit dem zuständigen Bildungszentrum die vorschulischen Fördermaßnahmen festgelegt. Damit übernimmt sowohl die allgemeine Schule als auch das Bildungszentrum die Verantwortung für die Entwicklung dieser Kinder.
Die Sonderpädagogischen Bildungszentren erstellen auf Veranlassung der Schulleitungen oder der Sorgeberechtigten ein sonderpädagogisches Gutachten. Die Diagnostik und die Erstellung der Gutachten werden von sonderpädagogischen Fachkräften durchgeführt.
Das sonderpädagogische Gutachten wird über das zuständige Bildungszentrum an das Amt für Bildung weitergeleitet. Die Regionale Schulaufsicht und die Schulaufsicht Sonderpädagogik prüfen das Gutachten und entscheiden – ggf. unter Heranziehung externen Sachverstandes – über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ein Verwaltungsakt; Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.
Besteht keine Einigkeit zwischen den sonderpädagogischen Bildungszentren, der Schulaufsicht und/oder den Sorgeberechtigten, wird eine Klärungsstelle „Sonderpädagogische Förderung“ eingeschaltet.

4. Förderplan und Ressourcenzuweisung
Auf der Basis der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach vorgegebenen Standards eine schülerbezogene Ressourcenzuweisung. Das sonderpädagogische Gutachten enthält bereits Empfehlungen für den Förderplan. Auf Grundlage des Gutachtens entwickeln die Pädagoginnen und Pädagogen an den allgemeinen Schulen gemeinsam mit den Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen der Bildungszentren einen individuellen Förderplan.
Grundsätzlich gilt: Die integrative sonderpädagogische Förderung erfolgt
_ in gemeinsamem, individualisiertem Unterricht mit Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,
_ ggf. differenziert nach Inhalt und Ziel,
_ ggf. temporär durch eine von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen hauptverantwortlich durchgeführte Einzel- oder Kleingruppenförderung entweder der allgemeinen Schule oder in den jeweiligen Sonderpädagogischen Bildungszentren, wenn dies aus behinderungsspezifischen Gründen sinnvoll ist und dem Kindeswohl dient.

5. Beteiligung der Sorgeberechtigten
Die Sorgeberechtigten haben nach dem Hamburgischen Schulgesetz einen Anspruch darauf, den bestmöglichen Lernort für ihre Kinder zu wählen, sofern dieser dem Kindeswohl im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der UN-Konvention entspricht. Ausgehend vom festgestellten individuellen Förderbedarf jedes Schülers bzw. jeder Schülerin werden den Eltern ein optimales Förderkonzept und ein passgenauer Förderort nach Maßgabe des Kindeswohls vorgeschlagen. Auf dieser Grundlage wird es den Sorgeberechtigten ermöglicht, die Wahl des angemessenen Förderortes vorzunehmen.

6. Schrittweiser Ausbau der Integration
Schulen, die bisher Integrationsklassen (I-Klassen) und/oder Integrative Regelklassen  (IR-Klassen) führen, nehmen Schülerinnen und Schüler aus der Region mit gutachterlich festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Förderbereichen auf. Ein Ziel der Steuerung durch die Bildungszentren muss sein, dass an den integrativ arbeitenden Schulen eine angemessene Balance zwischen Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erreicht wird.
Die Ressourcenzuweisung an Schulen mit I-Klassen und IR-Klassen richtet sich künftig nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit nachgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Förderbereiche, beginnend mit den neu eingerichteten 1. und 5. Klassen ab dem Schuljahr 2010/11. Die bereits bestehenden I- und IR-Klassen wachsen mit heutiger Ausstattung auf.
Wird die für die Stellenzuweisung maßgebliche Zahl der an einem I- oder IR-Standort zu fördernden Schülerinnen und Schüler unterschritten, wird der Ressourcenüberhang an das zuständige Sonderpädagogische Bildungszentrum abgegeben.
Überschreitet die Zahl der Anträge auf integrierte sonderpädagogische Förderung die Aufnahmekapazität der bestehenden I- und IR-Standorte, werden in den Regionen neue Standorte mit dem Schwerpunkt „integrative Förderung“ eingerichtet, und zwar aufwachsend von Klasse 1 (Primarschule) sowie Klasse 5 bzw. 7 (Stadtteilschule und Gymnasium). Die Begleitung und Betreuung der neuen Standorte übernimmt das Sonderpädagogische Bildungszentrum. Es stellt den neuen Standorten zudem das entsprechende Personal zur Verfügung. Grundsätzlich gilt: Ab dem Schuljahr 2010/11 soll in jedem Anmeldeverbund mindestens eine integrative Primarschule und in jeder Region eine integrative Stadtteilschule vorhanden sein.
Abweichend hiervon kann auch eine Einzelintegration erfolgen, wenn die besonderen Umstände – beispielsweise Schulweg oder Geschwister – eine dem Förderbedarf des Schülers bzw. der Schülerin angemessene Förderung erlauben.